Vorsorgevollmacht
… ist ein Wundermittel.
Denn damit kann man eine gerichtliche Zwangsbetreuung verhindern!
Wenn das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren gegen jemand einleiten will, muss es als erstes prüfen, ob
im ZentralenVorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eine Vorsorgevollmacht eingetragen ist.
Wenn ja, endet damit die Tätigkeit des Gerichts, also eine super Sache.
Denn mit der Vorsorgevollmacht ernennt man auf privater Basis einen Vorsorgebevollmächtigten, zu dem man
großes Vertrauen hat.
Mit dieser privaten Vorsorge für den Fall einer Handlungsunfähigkeit entfällt die Notwendigkeit eines staatlichen
Handelns in Form der Einsetzung eines gerichtlichen Berufsbetreuers.
Ich rate dringend zu einer notariellen Vorsorgevollmacht.
Dies hat mehrere Vorteile: Fachkundige Beratung, Texte immer auf dem neuesten Stand, Wirksamkeit auch für
Immobilien- und Kreditgeschäfte, eindrucksvolle Form (Einband, Bändchen, Siegel), automatische Eintragung im
Vorsorgeregister.
Die Kosten bewegen sich in einer ähnlichen Größenordnung wie beim Anwalt.
Vorsorgevollmachten sind Routinesachen, dies kann jedes Notariat in guter Qualität machen.
Wenn man ein Notariat in Erlangen will, empfehle ich das Notariat Dr. Constanze Huber.
Sie können es auch, wenn Sie wollen, in privatschriftlicher Form machen, also ohne Notariat.
In diesem Fall empfehle ich das Formular des Bundesjustizministeriums (bewährt, Mainstream) oder die sog.
„PatVerfü„ von zwangspsychiatrie.de (hardcore).
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung:
Dabei geht es nicht wie bei der Vorsorgevollmacht darum, wer im Fall des Falles für einen handelt.
Sondern darum, was bei Entscheidungsfähigkeit medizinisch geschehen soll bzw. was nicht.
Wenn man eine Patientenverfügung macht, sollte man sich dabei bewusst sein, dass man damit seinem
Vorsorgebevollmächtigten mehr oder weniger die Hände bindet.
Man kann eine Patiemtenverfügung in jedem Notariat machen oder privatschriftlich mit einem Formular z. B.
auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.
Zu guter letzt gibt es noch die Betreuungsverfügung:
Wenn eine (Zwangs-)Betreuung trotz Vorsorgevollmacht nicht zu vermeiden ist, kann mit einer Betreuungsverfügung festlegt werden:
Wer (gerichtlicher) Betreuer werden soll.
Und vor allem wer (z. B. der böse Sohn) es auf keinen Fall werden soll.
Normalerweise wird die Betreuungsverfügung in die Urkunde der Vorsorgevollmacht integriert.